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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: 5 Ss 348/2000
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Z 274)
StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4
StVO § 53 Abs. 4
§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Z 274), 49 Abs. 3 Nr. 4, 53 Abs. 4 StVO

1. Das Zeichen 274 in der bis zur 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22. März 1988 vorgeschriebenen Ausgestaltung (bezifferte Geschwindigkeit nebst Zusatz "km") hat mit Ablauf des 31. Dezember 1998 seine Bedeutung als amtliches Verkehrszeichen verloren.

2. Die spätere Nichtbeachtung einer durch dieses Zeichen angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung kann nicht als Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO geahndet werden.

Beschluß des OLG Stuttgart vom 14. Februar 2001 - 5 Ss 348/2000


Oberlandesgericht Stuttgart

- 5. Senat für Bußgeldsachen -

Beschluss

Geschäftsnummer: 5 Ss 348/2000 17 OWi 72 Js 104701/99 AG Böblingen 72 Js 104701/99 verb. mit 72 Js 2172/00 StA Stuttgart 505.39.752794.2 Stadt Sindelfingen

in der Bußgeldsache gegen

G. K. ,

geboren am

wohnhaft in

wegen Zuwiderhandlung gegen die StVO,

- Verteidiger: Rechtsanwälte

Der 5. Senat für Bußgeldsachen hat am 14. Februar 2001 gemäß § 79 Abs. 5 und 6 OWiG beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 8. März 2000 - soweit die Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 13. August 1999 um 16.02 Uhr zu der Geldbuße von 50,-- DM verurteilt worden ist - aufgehoben und die Betroffene insoweit freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, ferner im Umfang der Aufhebung die in der Tatsacheninstanz angefallenen, ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen der Betroffenen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen zweier Ordnungswidrigkeiten des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, begangen am 13. August 1999, zu den Geldbußen von 70 DM bzw. von 50 DM verurteilt.

Zu der zeitlich zweiten, mit 50 DM geahndeten Zuwiderhandlung, auf die die Betroffene ihre Rechtsbeschwerde wirksam beschränkt hat, hat das Amtsgericht festgestellt:

Die Betroffene befuhr mit ihrem Pkw am 13. August 1999 um 16.02 Uhr in S. die F.-E.-Straße in Richtung S.straße. Sie hielt dabei eine Geschwindigkeit - abzüglich der Toleranz - von 42 km/h ein, obwohl die zulässige Geschwindigkeit an dieser Stelle durch Verkehrszeichen auf 30 km/h begrenzt worden war. Bei Anwendung der der Betroffenen als Verkehrsteilnehmerin obliegenden Sorgfalt hätte sie das deutlich aufgestellte Verkehrsschild erkennen und die zulässige Geschwindigkeit einhalten können.

Im Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich als weitere Feststellungen des Amtsgerichts, daß es sich bei der fraglichen Fahrstrecke um einen Baustellenbereich gehandelt hat, für den in Fahrtrichtung der Betroffenen die zulässige Geschwindigkeit durch das Zeichen 274 des § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO in der bis zum 1. Oktober 1988 geltenden Fassung, das neben der Geschwindigkeit - hier 30 - den Zusatz "km" trug, begrenzt war.

Die vom Senat in der Besetzung mit einem Richter zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Anfechtung und zur Freisprechung der Betroffenen.

Die Betroffene macht mit der erhobenen Sachrüge geltend, das hier vor der Meßstelle aufgestellte Schild "30 km" habe nicht dem Zeichen 274 der StVO entsprochen, sei nicht gültig gewesen und habe die von ihr eingehaltene, innerorts zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h nicht weiter beschränken können.

Demgegenüber ist das Amtsgericht der Auffassung, daß das vorliegende Verkehrszeichen, das einen Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung verkörpere, allenfalls anfechtbar, jedoch nicht nichtig und damit unbeachtlich gewesen sei. Denn ein Fall der Nichtigkeit, sei es wegen offensichtlicher Willkür oder Sinnwidrigkeit der Regelung oder ihrer objektiven Unklarheit, läge ersichtlich nicht vor. Die Betroffene als "Angehörige des hiesigen Rechtskreises hätte auch bei Wahrnehmung des Zusatzes `km` ohne weiteres den Regelungsgehalt des Schildes erkennen können".

Der Senat teilt - der Stellungnahme des Generalstaatsanwaltes folgend - im Ergebnis die Auffassung der Betroffenen. Ein nach der StVO nicht vorgesehenes Vorschriftszeichen erlaubt keine Ahndung als Ordnungswidrigkeit wegen einer Zuwiderhandlung nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO.

Die durch amtliche Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen stellen - wie das Amtsgericht insoweit zutreffend ausführt - Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen dar, die mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam werden und deren Gebote und Verbote - abgesehen von den Fällen der Nichtigkeit - auch bei Fehlerhaftigkeit für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich und zu beachten sind (inzwischen eindeutig herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., Rdnr. 8/9 zu § 39; Hentschel, 36. Aufl., Rdnr. 247 zu § 41 StVO; HK-StVR, Rdnr. 15 zu § 39, jeweils mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

Neben dieser verwaltungsrechtlichen Sicht des Verkehrszeichens, in deren Mittelpunkt die behördliche Anordnung und die Gewährleistung eines ausreichenden Rechtsschutzes gegen ihre Mängel steht, hat aus sanktionsrechtlicher Sicht das Verkehrszeichen zugleich die Bedeutung eines Tatbestandsmerkmales der in Frage stehenden Gebots- oder Verbotsnorm (vgl. BayObLG St 1967, 69 = VRS 33, 295; Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O. Rdnr. 13 zu § 39; HK-StVR, Rdnr. 16 zu § 39).

Demnach ist der - hier zu beurteilende - Bußgeldtatbestand des § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, der bestimmt, daß ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig "entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftszeichen gegebene Anordnung nicht befolgt", dann nicht erfüllt, wenn es bereits am Vorhandensein eines Vorschriftszeichens nach § 41 StVO fehlt.

So liegt der Fall hier. Das vor der Meßstelle aufgestellte Schild entsprach dem Zeichen 274 StVO in der bis zur 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22. März 1988 (BGBI I, 405) vorgeschriebenen Ausgestaltung. Mit dieser am 1. Oktober 1988 in Kraft getretenen Verordnung ist das Zeichen 274 dahin abgeändert worden, daß der Zusatz "km" neben der Zahl entfällt. Damit sollte dem Umstand, daß "km" keine Geschwindigkeit sondern eine Entfernung darstellt, aber auch bereits getroffenen internationalen Obereinkommen über Verkehrszeichen Rechnung getragen werden (vgl. die amtliche Begründung zu dieser Verordnung in Verkehrsblatt 1988, 210 f., 226). Hinsichtlich der Weitergeltung des früheren Zeichens 274 bestimmt § 53 Abs. 4 StVO als Übergangsvorschrift, daß es seine "Bedeutung", die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Verordnungsfassung gehabt habe, "bis längstens 31. Dezember 1998" behalte. Die recht lange Übergangsfrist sollte eine - kostensparende - Umstellung auf die neuen Zeichen im Zuge der normalen Erneuerung ermöglichen (Verkehrsblatt a.a.0., 229 aE).

Das Zeichen 274 bedeutet nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO: "Zeichen 274 - zulässige Höchstgeschwindigkeit - verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren." Wenn nun nach der im Jahre 1988 geschaffenen Übergangsvorschrift das frühere Zeichen 274 seine Bedeutung längstens bis zum 31. Dezember 1998 behielt, dann kann dies sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß es mit Ablauf dieses Tages seine Funktion der Geschwindigkeitsbeschränkung verloren hat. Zugleich stellt es seither kein amtliches Vorschriftszeichen mehr dar. Denn es ist allgemein anerkannt, daß für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, durch die allein die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr regeln und lenken dürfen (§ 45 Abs. 4 StVO) der sog. Ausschließlichkeitsgrundsatz gilt, nach dem nur die in §§ 40 f. der StVO vorgesehenen oder bildlich dargestellten - samt der vom Bundesminister für Verkehr im Rahmen seiner Ermächtigung besonders zugelassenen

Ergänzungen - Zeichen verwendet werden dürfen (BGH St 26, 348, 349/350; KG in VRS 65, 297; HK-StVR, Rdnr. 4 zu § 39). Ob und inwieweit von der grundsätzlichen Ungültigkeit von Verkehrszeichen, die in der StVO nicht (mehr) vorgesehen sind (vgl. zu den sog. Phantasiezeichen BayObLG in VRS 40, 379; KG a.a.O., 299, jeweils mit weiteren Nachweisen), bei nur geringfügigen Abweichungen, die die Klarheit der Anordnung nicht berühren, Ausnahmen angezeigt sind, bedarf hier keiner Erörterung. Denn gerade die fragliche Abweichung vom derzeit vorgeschriebenen Zeichen 274, der Zusatz "km", war Anlaß und Gegenstand der Neugestaltung des Zeichens und der die Gültigkeit des früheren Zeichens 274 befristenden Übergangsvorschrift.

An der vorstehenden Auslegung des § 53 Abs. 4 StVO sieht sich der Senat durch die sehr uneinheitliche Wortwahl in den einzelnen Übergangsvorschriften des § 53 StVO nicht gehindert. Die unterschiedlichen Formulierungen in Abs. 4, 7 und 13 "behalten die Bedeutung bis ...", in Abs. 9 und 14 "behalten ihre Gültigkeit ...", in Abs. 10 und 11 "bleibt wirksam bis ..." und in Abs. 12 "bleiben bis ... gültig" dürften auf die zu verschiedenen Zeiten erfolgten, häufigen Änderungen und Ergänzungen des § 53 StVO zurückzuführen sein. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, daß die jeweilige Wahl der Begriffe "Bedeutung" und "Gültigkeit" auf eine unterschiedliche Sachbehandlung zielen.

Angemerkt sei, daß das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg bereits in einem Runderlaß vom 1. September 1999 an die Regierungspräsidien zwecks Unterrichtung der Straßenverkehrs- und Bußgeldbehörden die Auffassung - die auch das Bundesverkehrsministerium teile - vertreten hat, die in § 53 Abs. 4 StVO genannten Verkehrszeichen (insbesondere das alte Zeichen 274) seien nach dem 31. Dezember 1998 keine "offiziellen Verkehrszeichen" mehr und für die Verkehrsteilnehmer unbeachtlich.

Nach all dem mangelte es zur Zeit der Handlung der Betroffenen an der durch ein der StVO entsprechendes Vorschriftszeichen wirksam angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung. Somit hat das Handeln der Betroffenen den sich aus den §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 und 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO zusammensetzenden bußgeldbewehrten Tatbestand nicht erfüllt.

Anhaltspunkte für eine anderweitige Verkehrsordnungswidrigkeit der Betroffenen, etwa ein durch die Unwirksamkeit des Verkehrszeichens nicht ausgeschlossenes Zuwiderhandeln gegen § 1 Abs. 2 StVO, sind nicht ersichtlich und dahingehende weitere Feststellungen nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb nach § 79 Abs. 6 OWiG selbst auf Freispruch erkannt.

Die Entscheidung des Senats entspricht dem Antrag des Generalstaatsanwaltes.

Ende der Entscheidung

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